Stimm- und Wahlrecht

Gemäss § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte haben alle im Kanton wohnenden Bürger in ihrer Heimatgemeinde politischen Wohnsitz in den Angelegenheiten der Burgergemeinde. Den ausserhalb der Heimatgemeinde wohnenden Bürgern müssen indessen die Stimm- bzw. Wahlunterlagen und die Einladungen zur Burgergemeindeversammlung nur zugestellt werden, wenn sie dies persönlich verlangt haben. Das einmal schriftlich gestellte Begehren gilt bis zum Widerruf.


Burgerinnen und Burger der Burgergemeinde Laufen-Stadt, die nicht in Laufen wohnen, jedoch im Kanton Basel-Landschaft ihren Wohnsitz begründen, können das Stimm- und Wahlrecht an der Urne sowie an den Burgergemeindeversammlungen wahrnehmen.
Interessierte Burgerinnen und Burger möchten ihr Interesse doch bitte - mit Angabe der Adresse und des Geburtsdatums - Burgerschreiber Martin Richterich per E-Mail mitteilen.